Energieeinspar-Verordnung: Was fürs Heizen und Beleuchten im Winter gilt
- Veröffentlicht: 15.09.2022
- 21:00 Uhr
- Galileo
Um Gas und Strom einzusparen, hat die Bundesregierung eine Energieeinspar-Verordnung erlassen. Ab kommendem Herbst gelten demnach Vorschriften für öffentliche, gewerbliche und private Gebäude. Im Clip: Wie du Zuhause Energie sparst.
Das Wichtigste zum Thema Energieeinspar-Verordnungen
Um in den nächsten beiden Wintern weniger Gas und Strom zu verbrauchen und einen Strom-Blackout zu verhindern, gelten seit September beziehungsweise ab 1. Oktober zwei Energieeinspar-Verordnungen.
Darin sind kurz- und mittelfristige Maßgaben zum Energieverbrauch geregelt. Diese tragen mit dazu bei, dass Deutschland die Verpflichtung der Europäischen Union (EU) erfüllt, den Gas-Verbrauch um mindestens 15 Prozent zu senken.
Manche der Vorschriften, etwa eine etwas niedrigere Raumtemperatur in öffentlichen Gebäuden, bedeuten eine kleine Umstellung. Andere Vorschriften, zum Beispiel, dass bei beheizten Geschäften die Ladentüren nicht permanent geöffnet bleiben sollen, erklären sich im Prinzip von selbst.
Damit die Gas-Preise nicht exorbitant steigen, hat die Bundesregierung nun einen Gaspreisdeckel beschlossen. Trotzdem sei es weiterhin ein primäres Ziel, Gas und Strom einzusparen.
Kurz- und mittelfristige Maßnahmen zum Energiesparen beschlossen
Die Bundesregierung hat zwei Energieeinspar-Verordnungen mit konkreten Vorschriften unter anderem zum Heizen verabschiedet. Die Verordnungen enthalten Regeln sowohl für öffentliche Einrichtungen als auch für Unternehmen und Privathaushalte.
Die erste Verordnung umfasst kurzfristige Maßnahmen für den kommenden Winter und gilt für sechs Monate ab dem 1. September 2022.
Die zweite Verordnung mit mittelfristigen Maßnahmen, denen der Bundesrat noch zustimmen muss, soll für zwei Jahre ab dem 1. Oktober 2022 in Kraft treten.
Durch die Maßnahmen sollen im nächsten und übernächsten Winter weniger Gas und Strom verbraucht werden. Das soll zugleich mehr als zehn Milliarden Euro einsparen.
Was kurzfristig im nächsten Winter gilt
🌬 Teils sind in Mietverträgen Mindest-Temperaturen vorgeschrieben, um beispielsweise Schimmel vorzubeugen. Diese Vorschriften sind vorübergehend ausgesetzt. Umso wichtiger ist dann jedoch ausreichendes Lüften.
🏊 Innen- oder Außenpools dürfen nicht mit Gas oder Strom beheizt werden. Ausnahmen gelten für therapeutische Anwendungen und gewerblich genutzte Schwimmbecken.
🏫 Flure, Foyers und große Räume, in denen sich kaum Menschen aufhalten, werden - außer es gibt (sicherheits-)technische Gründe - nicht mehr beheizt. Unter anderem medizinische Einrichtungen und Schulen sind hiervon ausgenommen.
👇 In Büros in öffentlichen Gebäuden herrscht eine Höchst-Temperatur von 19 Grad Celsius (anstatt bisher 20 Grad Celsius).
🗽 Gebäude und Denkmäler werden - abgesehen von der Sicherheitsbeleuchtung oder kurzzeitigen Ausnahmen wie einem Volksfest - nicht weiter beleuchtet. Ebenso gilt ein Beleuchtungsverbot zwischen 22 und 16 Uhr für Werbeanzeigen.
🛍 Sofern nicht als Fluchtweg erforderlich dürfen Einkaufsläden ihre Türen nicht dauerhaft offenlassen, wenn dadurch andernfalls Heizwärme verlorengeht.
Was mittelfristig in den nächsten zwei Jahren gilt
🧐 Eigentümer:innen von Häusern mit Gasheizungen müssen innerhalb der nächsten beiden Jahre einen Heizungs-Check durchführen, um Einspar-Potenzial zu ermitteln.
👩🔧 Unternehmen mit einem Energieverbrauch von mehr als 10 Gigawattstunden (GWh) pro Jahr müssen Energie-Sparmaßnahmen einführen. Zum Vergleich: Ein Privathaushalt hat laut Umweltbundesamt einen durchschnittlichen Energieverbrauch von 0,015 GWh beziehungsweise 15,5 Megawattstunden (MWh) pro Jahr.
Die Energieeinspar-Verordnungen zum Nachlesen
Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen
Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen
Warum kann die Bundesregierung die Maßnahmen zum Energiesparen vorschreiben?
Nach dem Prinzip der Gewaltenteilung ist für den Beschluss von Gesetzen das Parlament, der Deutsche Bundestag, als elementarer Teil der Legislative zuständig.
Verordnungen, wie etwa die Energieeinspar-Verordnungen, werden hingegen durch die Exekutive als ausführende Gewalt beschlossen. Dazu zählt auf Bundesebene in erster Linie die Bundesregierung.
Während also Gesetze festlegen, welche Regelungen gelten sollen, bestimmen Verordnungen, wie die Regelungen der Gesetze im Alltag durchgesetzt und zu befolgen sind.
Die beiden Energieeinspar-Verordnungen beruhen auf §30 des Energiesicherungsgesetzes (EnSiG). Der Paragraph beinhaltet vorsorgliche Schritte, um einen Krisenfall zu vermeiden.